Satzung des Vereins Watoto e.V.

Präambel

Der Verein „Watoto e.V.“ wurde 1998 gegründet mit dem besonderen Ziel, Gelder für die Schulen und Kinder der „Mekaela Academies“ in Kenia einzuwerben.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen und vom Finanzamt Hamburg als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

Alle Spenden an den Verein sind daher steuerlich absetzbar.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Watoto e.V.

Er hat seinen Sitz in Hamburg und ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der VR-Nummer 23703.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist insbesondere der Bau und die Unterhaltung von Schulen der „Mekaela Academies“ in Ukunda in Kenia sowie die Vermittlung von Patenschaften für Kinder aus bedürftigen Familien, um ihnen den Schulbesuch an den Schulen der „Mekaela Academies“ zu ermöglichen.

Der Satzungszweck wird durch die finanziellen Mittel verwirklicht, die dem Verein von Sponsoren und Paten zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel stellt der Verein der „Mekaela Academies“ zur eigenverantwortlichen, zweckgebundenen Verwendung zur Verfügung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme als Mitglied kann formlos beantragt werden; über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich aktiv für die Ziele des Vereins einzusetzen.

Fördermitglied kann werden, wer den Verein in nicht unerheblichem Umfang finanziell unterstützt. Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.

Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit und haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 5 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig. Das betroffene Mitglied ist nicht stimmberechtigt.

Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Spendengelder dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

Die Beiträge sind im ersten Quartal des Jahres fällig und werden im Lastschriftverfahren eingezogen.

Fördermitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei Personen: dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.

Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt; die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der Regel im zweiten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder per E-Mail.

§ 10 Kassenprüfung

Mindestens einmal jährlich wird die Kasse durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft.

Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Hermann-Gmeiner-Stiftung (SOS-Kinderdörfer).

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20. Mai 2018 einstimmig beschlossen.